Expertentipp der Woche

Energieausweis bei Vermietung

Nach dem Gebäudeenergiegesetz wird beim Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ein Energieausweis benötigt. Dieser muss zu den Besichtigungen vorliegen, spätestens aber vor Abschluss des Kaufvertrages. Bei einer Veröffentlichung des Wohnimmobilienangebots im Internet müssen zudem folgende Daten vorliegen:

Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis), Energieträger, Energieeffizienzklasse, Energiekennwert, Baujahr der Heizungsanlage, Baujahr des Gebäudes

Unabhängig von der Art des Energieausweises wissen private Vermieter manchmal nicht, dass auch für die Neuvermietung ein Energieausweis zur Besichtigung oder spätestens vor Abschluss des Mietvertrages dem Mietinteressenten vollständig übergeben werden muss. Wird ein Vermietungsangebot ohne die Pflichtangaben im Internet oder der Zeitung veröffentlicht, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die eine Strafe bis zu 10.000 EUR nach sich ziehen kann.

Wird eine Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnanlage verkauft, so beauftragt die Hausverwaltung den Energieausweis. Dieser ist 10 Jahre gültig und gilt für alle Wohnungen innerhalb der Wohnanlage. Er ist bei der Hausverwaltung hinterlegt und kann im Vermietungsfall angefordert werden. Problematischer kann es bei einer Wohnung in einer reinen Mietverwaltung sein. Der Eigentümer ist verpflichtet, bei der Neuvermietung einer einzelnen Wohnung einen Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür sind nicht umlagefähig.

Für einen bestehenden Mietvertrag ist kein Energieausweis notwendig.

Quelle:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/fuer-wen-ein-energieausweis-zur-immobilie-pflicht-ist-24054

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