Ein Beispiel aus unserem Berufalltag:
Was tun, wenn die Mutter oder der Vater dement sind und im Pflegeheim betreut werden müssen? Zunächst gilt es, jede Menge Entscheidungen zu treffen: Welches Heim? Welche medizinischen Maßnahmen sind im Notfall gewünscht? Wer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Pflege, wenn die Rente nicht ausreicht?
Bei diesen wichtigen Fragen dürfen die Angehörigen nicht selbst entscheiden. Sobald ein Mensch nicht mehr geschäftsfähig ist, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der auch ein Angehöriger sein kann. Doch auch der ehrenamtliche Betreuer aus der Familie kann nicht alles ohne die Ämter entscheiden. Kurz gesagt: Über Verkauf des Elternhauses entscheiden Behörden und Gutachter.
Beim Grundstücksverkauf, oft notwendig zur Finanzierung der Pflege, muss ein Gutachten über den Wert der Immobilie erstellt werden, das in der Regel einen vierstelligen Betrag kostet. Die Kosten muss der Betreuer bzw. der Betreute übernehmen. Wenn ein Käufer gefunden ist, muss das Betreuungsgericht dem Verkauf zustimmen. Dadurch wird die Übergabe und die Kaufpreiszahlung verzögert. Schlimmstenfalls verstirbt der Betreute während des Verkaufsprozesses und es bedarf jetzt eines Erbscheins oder der Testamentseröffnung bis Geld fließen kann.
Zum Glück gibt es einen Lösungsweg, den Eltern und Kinder gemeinsam gehen können: Die notariell beglaubigte Generalvollmacht über den Tod hinaus.
Sind sich alle Beteiligten, vor allem auch die potenziell zu betreuenden älteren Menschen einig darüber, wer die Betreuung im Falle der Geschäftsunfähigkeit übernehmen soll, so gibt eine notariell beglaubigte Generalvollmacht vollständige Handlungsfreiheit, vor allem auch beim Immobilienverkauf. Für alle anderen Bereiche genügt eine am besten amtlich beglaubigte Generalvollmacht. Allerdings müssen alle Vollmachten rechtzeitig vor dem Eintreten der Geschäftsunfähigkeit erteilt werden. Das heißt, solange die Eltern noch geistig fit und handlungsfähig sind.
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