Egal, ob Haus oder Eigentumswohnung: Ist ein Objekt, für das Sie sich interessieren, vermietet, so “kaufen“ Sie den Mieter mit. Wollen Sie die Wohnung selbst beziehen, so können Sie wegen Eigenbedarfs kündigen, sobald Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Es ist ein Trugschluss, dass bereits der Kaufvertragsschluss beim Notar oder der Besitzübergang mit Zahlung des Kaufpreises Sie dazu berechtigt, dem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen.
Die Eigenbedarfskündigung kann erst erfolgen, wenn der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Diese Eintragung im Grundbuch wird vom Grundbuchamt vorgenommen und kann bis zu 9 Monaten dauern. Die Frist für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs hängt davon ab, wie lange der Mieter die Immobilie bereits gemietet hat.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Vermieter sind wie folgt:
Bis fünf Jahre nach Überlassung der Wohnung: drei Monate
Ab fünf Jahren seit der Überlassung der Wohnung: sechs Monate
Ab acht Jahren seit der Überlassung der Wohnung: neun Monate
Der Mieter kann immer innerhalb von drei Monaten kündigen.
Dies bedeutet, dass Sie damit rechnen müssen, erst bis zu 18 Monaten nach Kauf die Immobilie selbst nutzen zu können. Hier heißt es nun mit dem spitzen Bleistift zu rechnen: Wenn Sie einen Kredit aufnehmen müssen, sollten die Mietzahlungen die Kreditraten decken.
Prüfen Sie auch, ob eine gesetzlich vorgeschriebene Sperrfrist vorliegt, die der Eigenbedarfskündigung entgegensteht. Eine solche Sperrfrist kann zwischen drei und zehn Jahren betragen.
Manchmal liegt auch ein Vorkaufsrecht des Mieters für eine Eigentumswohnung vor. Dies gilt es vor Vertragsschluss zu prüfen und sicherzustellen, dass der Kaufpreis erst dann fließt, wenn der Mieter sein Recht nicht ausübt.
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