Was passiert bei der Beurkundung?

Wenn sich Verkäufer und Käufer beim Notar treffen, sollte es nur noch um die rechtliche Beglaubigung einer Einigung, die vorher schon ausführlich besprochen worden ist, gehen. Es liegt in der Regel seit einigen Tagen oder Wochen ein Kaufvertragsentwurf vor, den beide Parteien eingehend geprüft haben sollten. Kleinere Änderungen können noch während der Beurkundung vorgenommen werden. Fragen können während des Notartermins jederzeit gestellt werden.

Kauft ein gewerblicher Verkäufer ein Grundstück mit Immobilie, so ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Kaufvertragsentwurf mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegt und eingehend geprüft werden kann.

Nach der Unterschrift kümmert sich der Notar um die Vertragsabwicklung. Er holt erforderliche Genehmigungen, z.B. ein Verzicht der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht, Löschungsbewilligungen für noch bestehende Grundschulden oder eingetragene Vorkaufsrechte usw. ein. Wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen, die der Notar überprüft, erfüllt sind, informiert der die Vertragsparteien über die Kaufpreisfälligkeit. Bis dahin sind in der Regel vier bis sechs Wochen nach Notartermin vergangen.

Der Käufer darf und muss innerhalb einer festgelegten Frist zahlen. Kaufpreiszahlungen für Immobiliengeschäfte finden immer per Überweisung statt, unabhängig davon, ob eine Finanzierung vorliegt oder der Kaufpreis als Eigenkapital vorhanden ist. Der Notar und der Makler sind verpflichtet, Geschäfte mit Barzahlung dem Finanzamt zu melden.

Der Notar darf Eigentumsumschreibungen nur veranlassen, wenn der Nachweis der unbaren Zahlung des Kaufpreises von Seiten der Käufer erbracht ist. Es genügt der Überweisungsbeleg. Damit der Notar die Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch veranlassen kann, muss der Käufer neben dem Kaufpreis noch die Grunderwerbseuer vollständig und fristgerecht bezahlt haben. Sobald die Zahlungsnachweise vorliegen, veranlasst der Notar die Umschreibung. Der rechtliche Eigentumsübergang an den Käufer endet mit der Eintragung ins Grundbuch. Damit kann er vollständig über die Immobilie verfügen und z.B. auch Kündigungen wegen Eigenbedarfs Mietern gegenüber aussprechen. Die Eintragung kann Monate nach dem Notartermin stattfinden.

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