Hausverkauf und dann?

Vor der Schlüsselübergabe einer Immobilie fließt der Kaufpreis an die Bank oder auf das Konto des Verkäufers. Worauf Sie im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft sowohl als Käufer als auch als Verkäufer nach der Übergabe noch achten müssen, finden Sie in unserer kleinen Aufzählung.

Nach der Übergabe ist der Käufer zwar Besitzer der Immobilie, doch ist er noch kein Eigentümer. Eigentümer wird er erst mit der Eintragung ins Grundbuch. Dies kann 6 bis 12 Monate – je nach Auslastung des zuständigen Grundbuchamtes dauern. In der Zwischenzeit gibt es in Abhängigkeit vom Immobilientyp (Haus oder Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft) einiges zu beachten:

  1. Die Grundsteuer wird dem Eigentümer für das ganze Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
    Eine Zwischenabrechnung erfolgt nicht. Haben Käufer und Verkäufer (wie meistens) vereinbart, wann Besitz und Lasten übergehen, muss der bisherige Eigentümer die ab diesem Zeitpunkt fälligen Grundsteuer in Rechnung stellen.
  2. Die Gebäudeversicherung darf von Seiten des Verkäufers keinesfalls nach dem Notartermin oder vorher gekündigt werden. Mit der Übergabe (Übergang von Nutzen und Lasten) tritt der Käufer in den laufenden Vertrag ein und kann nach Eintragung ins Grundbuch innerhalb von vier Wochen den Versicherungsvertrag kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der Käufer hat nun jede Menge Zeit, sich Vergleichsangebote einzuholen.
  3. Während die beiden ersten Punkte für Häuser und Wohnungen gelten, hat der dritte Punkt lediglich in Bezug auf Eigentumswohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Relevanz. Die Jahresabrechnung durch die Hausverwaltung erfolgt immer erst im Folgejahr.
  4. Sollte die Immobilie vermietet sein, so muss der Verkäufer mit seinem Mieter noch bis zum Besitzübergang abrechnen. Der Rest des Folgejahres ist nun Aufgabe des neuen Eigentümers. Überschüsse oder Nachzahlungen werden mit dem Stichtag des Besitzübergangs zwischen Verkäufer und Käufer abgerechnet.

Und Vorsicht: der neue Eigentümer haftet dem Mieter gegenüber für die Kaution.

 

Unsere Artikel werden mit größter Sorgfalt erstellt. Sie ersetzen aber keine professionelle Rechtsberatung und sollen lediglich als Denkanstoß dienen. Eine inhaltliche Haftung insbesondere auch für Aktualität und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen.

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